Videokonferenzen mit FVM-Vereinen: “Alle in einem Boot”

Der Fußball-Verband Mittelrhein sucht in der Corona-Krise den intensiven Dialog mit seinen Vereinen und Kreisen. Im neuen Format “FVM direkt” konnte der FVM in den letzten Tagen in insgesamt 14 Videokonferenzen nicht nur wichtige Informationen an die Vertreter*innen der Vereine und Kreise weitergeben, sondern per Videokonferenz auch in den direkten Austausch mit ihnen gehen.

Videokonferenzen mit FVM-Vereinen: “Alle in einem Boot”

214 Vereinsvertreter*innen und 75 Mitglieder der Kreisvorstände nutzten die Möglichkeit, direkt mit FVM-Präsident Bernd Neuendorf und weiteren ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Verbandes über Fragen zu diskutieren, die den Vereinen in der aktuellen Situation ganz besonders am Herzen liegen. Sowohl Themen aus dem Spielbetrieb als auch rechtliche und finanzielle Fragen waren Inhalte der Konferenzen.  

Zur Premiere der Vereins-Videokonferenzen sagte Neuendorf: “Uns interessiert, was die Menschen in den Vereinen gerade besonders bewegt. Es freut mich, dass sich so viele Vertreter*innen die Zeit genommen haben für den Dialog. Gleichzeitig zeigt es, dass die aktuelle Corona-Krise eine besondere Herausforderung für unsere Vereine ist. Zur Atmosphäre sagte er: “Wir haben in allen Konferenzen sehr konstruktiv diskutiert. Die Vereine verstehen sehr gut, dass auch der Verband und seine Kreise in einer ungewohnten Lage sind und dass wir es mit einer äußerst komplizierten Materie zu tun haben. Wir sitzen alle in einem Boot.” Fest steht schon jetzt: “FVM direkt” haben alle Beteiligten als neue Form des Miteinanders schätzen gelernt. „Wir werden auch in Zukunft den unmittelbaren Austausch mit den Vereinen suchen. Das Format hat sich bewährt. Es gab viel Zuspruch und Ermutigung."

Die Kernaussagen aus den Konferenzen im Überblick:

Thema Spielbetrieb:

Wann wird wieder gespielt bzw. wann wird entschieden, ob überhaupt wieder gespielt wird in dieser Saison?
  • Die Entscheidungen des FVM müssen sich an den staatlichen Vorgaben orientieren. Nur Mediziner und die zuständigen Behörden können seriös beurteilen, wann Fußballspielen ohne Risiko wieder möglich ist.  
  • Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass die Entscheidungen des FVM den Anordnungen der Politik folgen.  
  • Die Vereine und auch der FVM wünschen sich Planungssicherheit. Oberste Priorität hat aber die Gesundheit der Menschen in unserem Land.  
Warum sind die Überlegungen für die Bundesliga-Spiele andere als für den Amateurfußball?  
  • Die Vereine der Profiligen sind – anders als Amateurvereine – Wirtschaftsunternehmen. Sie müssen, wie andere Betriebe auch, den eigenen Schaden möglichst begrenzen. Es geht dabei nicht zuletzt um tausende Arbeitsplätze bei den Profiklubs und den unzähligen Partnern vor Ort. Die DFL hat deutlich gemacht, dass auch hier die Gesundheit der Menschen absolute Priorität hat und eine Fortsetzung des Trainings- und Ligabetriebs nur unter Anwendung strenger Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen stattfinden kann.
Welche Szenarien für den Spielbetrieb werden diskutiert?
  • Es gibt unterschiedliche Szenarien. Diese schließen alle Optionen ein: von der Weiterführung und Verlängerung der Saison bis hin zu verschiedenen Überlegungen, falls die Saison nicht fortgeführt werden kann. Alle Szenarien sind äußerst komplex und haben unterschiedliche Konsequenzen. Um festzulegen, welches Szenario zum Tragen kommt, braucht es zunächst die Entscheidungen aus der Politik, wann wieder Amateurfußball gespielt werden kann.
  • Die Entscheidung muss nicht nur für den Spielbetrieb auf FVM- und Kreisebene getroffen, sondern auch mit dem WDFV und dem DFB abgestimmt werden. Es geht um eine NRW-weit einheitliche Regelung und die bundesweite Verzahnung mit den höheren Ligen.  
  • Für den Jugendbereich gelten aufgrund des Wechsels von Altersklassen besondere Herausforderungen.  
  • Ziel des FVM ist es, eine Situation herbeizuführen, die eine möglichst breite Zustimmung der Vereine im FVM hat.
Welche Konsequenzen hat die Änderung der DFB-Spiel- und Jugendordnung?

Unter anderem hat der DFB folgende Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie befristet in der DFB-Spielordnung geändert. Alle Änderungen finden Sie hier. Der WDFV prüft derzeit eine Übernahme in die WDFV-Spielordnung.

Im Überblick:  

  • Gruppenstärke und Spielwertung (§ 4): Bisher galt der Grundsatz, dass in einer Saison jeder gegen jeden in Hin- und Rückrunde antritt – bei wechselseitigem Heimrecht. Meister ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften mit den wenigsten Gewinnpunkten. Sollte jedoch ein Wettbewerb in der aktuellen Saison 2019/2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen beschließen – unter anderem zur Regelung von Auf- und Abstieg oder beispielsweise einer möglichen Nichtwertung der Saison.
  • Beginn und Ende des Spieljahres (§ 7): In der Regel beginnt ein Spieljahr im Fußball am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Jetzt sind Abweichungen möglich, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig sein sollten, um das Spieljahr sportlich abschließen zu können. Auch der Beginn des Spieljahres 2021/2022 kann entsprechend angepasst werden.
  • Vorgehen bei Insolvenzfällen (§ 6): Wenn ein Verein des FVM einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, bekam er bislang neun Punkte in den Herren-Ligen (in den Frauen-Ligen aufgrund der geringeren Anzahl an Spielen sechs Punkte) in der betreffenden Saison abgezogen. Diese Bestimmungen können für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gelockert werden.  
  • Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren (§ 17): Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Zum Schutz der Klubs können die zuständigen Regional- und Landesverbände nun festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden konnte, bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Was geschieht mit den im Sommer und an Feiertagen geplanten Vereinsturnieren und den so genannten Sportwochen in den Vereinen?  
  • Die Durchführung der Vereinsturniere hängt von den politischen und medizinischen Vorgaben ab. Wenn die behördliche Erlaubnis für diese Veranstaltungen vorliegt, werden der FVM und die Kreise auch kurzfristig die erforderliche Turniergenehmigung erteilen.

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Thema Finanzen:

Wie sieht es mit einer finanziellen Unterstützung durch den DFB oder den FVM aus?
  • Gemeinnützigkeitsrechtlich sind dem DFB und dem FVM enge Grenzen gesetzt: Zu beachten sind rechtliche und steuerliche Vorgaben, an die DFB und FVM zwingend gebunden sind. Weder der DFB noch der FVM dürfen die Vereine finanziell direkt bezuschussen.
  • Der FVM nimmt seine Rolle als Dienstleister und Interessenvertreter gegenüber der Politik sehr ernst und konsequent wahr. So setzt er sich gegenüber der Politik für Unterstützung seiner Vereine ein. Es geht um das Überleben der Amateure und des gemeinnützigen, nicht kommerziellen Fußballs als wichtiger und notwendiger Säule der Gesellschaft.  
  • Der FVM prüft derzeit alle Möglichkeiten, den Vereinen bei Verbandsausgaben entgegenzukommen.
Inwieweit ist der FVM finanziell selbst betroffen von der Corona-Krise?
  • Der FVM rechnet mit einem signifikanten Einnahmerückgang im unteren siebenstelligen Bereich, z.B.
    • Die Solidarabgaben der Bundesligen aus den dort anfallenden Eintrittsgeldern an die Fußballverbände fallen bei Saisonabbruch und auch bei Geisterspielen weg. Das betrifft auch den FVM im sechsstelligen Bereich.
    • Aufwandsgesteuerte Einnahmen für den FVM und die Kreise, wie Gebühren für z.B. Spielverlegungen und Sportgerichtsverfahren, fallen derzeit weg.
    • Es sind Ausfälle bei der Vermarktung zu befürchten, z.B. für nicht durchführbare Veranstaltungen (Seminare mit Partnern etc.).  
    • Bitburger-Pokal: Hier drohen dem FVM (und den beiden Finalisten) fehlende Einnahmen aus Vermarktung und Ticket-Verkauf.  
  • Eine Belegung der Sportschule fällt durch die (aufgrund des Erlasses) notwendige Schließung weg – bei weiterlaufenden Kosten für Personal und Erhalt der Sportschule.
  • Der FVM kann, ohne staatliche Zusatzunterstützung, nicht auf weitere Einnahmen verzichten. Deshalb werden, wenn der Spielbetrieb wieder fortgesetzt wird, die daraus entstehenden laufenden Kosten der Vereine an den Verband gezahlt werden müssen.
  • Der FVM prüft, auf welche Ausgaben kurzfristig verzichtet werden kann. Mit Blick auf die Vereine ist aber klar, dass Service und Beratung uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Gerade jetzt haben die Vereine hier einen hohen Bedarf.
Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es für Vereine?
  • Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der NRW-Soforthilfe ein Programm aufgestellt, um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern. Auch gemeinnützige Vereine können bei Verlusten im unternehmerischen Geschäftsbereich einen Antrag stellen, um von dem Programm zu profitieren. Einige Mitgliedsvereine aus dem FVM haben bereits einen Antrag gestellt und sind positiv beschieden worden.  
    • !!! Dringender Hinweis des NRW-Wirtschaftsministeriums vom 9. April: Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Es sind Fake-Seiten mit Verdacht auf Betrug durch gefälschte Antragsseiten entdeckt worden.
    • Die Antragstellung ist davon nicht berührt: NRW-Wirtschaftsministerium und LKA raten dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de (Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“).
  • Die Landesregierung stellt zudem weitere Hilfen für Sportvereine in Höhe von zehn Millionen Euro aus dem Rettungsschirm bereit. Ziel ist es, die drohende Zahlungsunfähigkeit von Sportvereinen abzuwenden, die durch die Corona- Pandemie in Not geraten sind.  
Wie ist mit der finanziellen Belastung durch FSJ-Kosten umzugehen?
  • Vereine richten ihre Anfragen dazu bitte an ihre zuständigen Ansprechpartner bei der Sportjugend NRW.
Gibt es Informationen zum Mitgliedsbeitrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)?
Haben Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen?
  • Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
  • Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen, wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
Wie sollen Vereine mit Übungsleiterpauschalen umgehen?  
  • Der FVM kann den Vereinen kein einheitliches Vorgehen empfehlen, da es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Verein und den Übungsleiter*innen handelt.  
  • Es lässt sich folgende grobe Orientierung geben:
    • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz: Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen.
    • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages: Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden.
Wie geht man vereinsintern am besten mit Kündigungen von Sponsoren oder Mitgliedern um?
  • Der FVM hat als Verband keinen Einfluss auf das Verhalten von Sponsoren vor Ort. Die gute Nachricht ist: Viele Sponsoren und Mitglieder halten ihren Vereinen auch jetzt die Treue. Der FVM ruft zur Solidarität auf, gerade jetzt den Wert des gesellschaftlichen Miteinanders im Verein zu unterstützen und daher Mitglied und Partner des Vereins zu bleiben. Der FVM unterstützt die Position des DOSB “Sportvereine sind keine Supermärkte”

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Thema Recht

Gibt es Erfahrungen/Hinweise für virtuelle Mitgliederversammlungen?
  • Der FVM hat selbst keine Erfahrungen mit virtuellen Mitgliederversammlungen. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gelten für Vereine hiernach die in Art. 2 § 5 vorgesehenen Erleichterungen, die insbesondere die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung umfassen. Die Gesetzesregelung gilt bis 31. Dezember 2021.

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

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Weiterführende Informationen:

  • Alle Informationen inkl. Links und Hinweisen zu den Themen ...
    • Spielbetrieb
    • Recht  
    • finanzielle Unterstützung  
    • Lehrgänge usw.
  • ... finden Sie auf der FVM-Internetseite unter www.fvm.de/corona.
  • Die Seiten werden regelmäßig aktualisiert, derzeit aufgrund mehrfach täglich. Ein Blick lohnt sich!
  • Ihre Ansprechpartner*innen in der FVM-Geschäftsstelle sind zwar aktuell nicht vor Ort, arbeiten aber derzeit mobil und sind nach Ostern wieder für Sie da. Bei Fragen schreiben Sie bitte eine E-Mail. Die Adressen finden Sie hier.
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