Verlängerung Coronaschutzverordnung NRW und Einführung der „Bundes-Notbremse“

Verlängerung Coronaschutzverordnung NRW und Einführung der „Bundes-Notbremse“

Die Landesregierung NRW hat die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) bis zum 14. Mai 2021 verlängert. Seit dem 24. April 2021 gelten zudem die Maßnahmen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird.

Da es - abhängig von den Inzidenzwerten - zu regionalen Unterschieden kommen kann, informieren Sie sich zudem bitte unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche konkreten Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten! Hier geht es zu den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte im FVM-Gebiet.
 

Welcher Sportbetrieb ist bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 zulässig?

Sport auf Außenanlagen ist möglich für:

  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
  • bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • bis zu 20 Kinder einschließlich 14 Jahre mit maximal zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Dabei ist zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.


Welcher Sportbetrieb ist bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 zulässig („Bundes-Notbremse“)?

Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist: Wenn die CoronaSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Aus dem Zusammenwirken des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und der CoronaSchVO NRW (weitergehende Regeln) ergeben sich folgende Bestimmungen:

  • Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ im Freien allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
  • Kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (das bedeutet nur bis einschließlich 13 Jahre) auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
  • Trainer*innen und Übungsleitende (Anleitungspersonen) müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen negativen Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Es muss sich dabei um einen anerkannten Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 handeln. Ein einfacher Selbsttest reicht dazu nicht aus.
  • Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr. Eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich.


Nachverfolgbarkeit

Für die Durchführung des o.g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne der CoronaSchVO sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und der Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise der Zeitraum der An-/Abreise müssen schriftlich erfasst werden und vier Wochen lang aufbewahrt werden.

Hier finden Sie alle Informationen zur FVM-CheckIn-App, die den Vereinen die Umsetzung der Vorgaben erleichtert.


Weiterhin gilt

Die Personen, die für die Einrichtungen verantwortlich sind, haben den Zugang zu den Einrichtungen so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschen von Sportanlagen ist nicht zulässig. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind zudem untersagt.


Mehr zum Thema:

Alle weiteren Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.
Hier finden Sie die Informationen zur FVM-CheckIn-App.
Hier geht es zur ab dem 23. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung.
Hier geht es zum Bundes-Infektionsschutzgesetz.

 

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