Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 4. Dezember 2021

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 4. Dezember 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 4. Dezember 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Weiterhin ist die Sportausübung unter der 2G-Regel grundsätzlich möglich. Im Folgenden stellen wir die für den Sport relevanten Änderungen vor; die aktuelle Verordnung gilt weiterhin vorerst bis 21. Dezember 2021.

 

Anpassungen beim 2G-Status

Zukünftig sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Sie erfüllen also automatisch das 2G-Erfordernis. Zusätzlich gilt übergangsweise bis zum 16. Januar 2022, dass auch 16- und 17-jährige Schüler*innen „zur eigenen Ausübung sportlicher (…) Aktivitäten“ immunisierten Personen gleichgestellt sind.

 

Regelungen für Zuschauer*innen

Grundsätzlich gilt bei Zuschauer*innen weiterhin der 2G-Status. Ab 1.000 Zuschauer*innen muss auch im Freien eine medizinische Maske getragen werden (Ausnahme: am festen Sitzplatz, wenn dort Mindestabstände von 1,5 Metern eingehalten werden können oder diese im Schachbrettmuster - je ein freier Nachbarsitz zu jeder Seite - angeordnet sind). Bezüglich der Auslastung gilt: Bei mehr als 1.000 Zuschauer*innen dürfen Stehplätze nicht genutzt werden. Weitere Einschränkungen:  Die Auslastung darf maximal 50 Prozent der regulären Höchstkapazität betragen. Oberhalb einer Zahl von 1.000 Zuschauer*innen darf die Höchstkapazität höchstens bei 30 Prozent liegen (max. 15.000 Zuschauende).


Kontrolle durch den Heimverein

Der Heimverein ist verpflichtet, beim Zutritt (Eingang/Kasse) die entsprechenden Nachweise aller Personen zu kontrollieren. Auch die Identitätsnachweise sind von allen zu kontrollieren, stichprobenartige Überprüfungen sind hier nicht mehr ausreichend. Zur Kontrolle digitaler Impfnachweise soll weiterhin die Cov-Pass-Check-App des RKI verwendet werden.

Eine Ausnahme für eine nachträgliche Kontrolle erst nach Zutritt ist nur im Rahmen eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzepts möglich. Hierzu hat der FVM das Verfahren der sich vor dem Spiel durch Heim- und Gastverein gegenseitig auszuhändigenden Erklärungen über das Vorhandensein der erforderlichen Nachweise aller auf dem Spielbericht stehenden Personen eingeführt (ein Muster für den Heimverein findet sich hier, für den Gastverein hier). Alle Personen müssen aber ihren Impfausweis und den Identitätsausweis vor Ort vorlegen können.

Weiterhin gibt es eine Ausnahme für frei zugängliche Sportanlagen: Hier muss der Heimverein über Aushänge (ein Muster findet sich hier) die Zuschauer*innen auf die 2G-Regelung hinweisen und nachweisbar stichprobenartig kontrollieren. Zum Abgleich müssen auch die Identitätsnachweise geprüft werden.

 

Regelungen zum Masketragen in Innenräumen

Bei Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen kann auf das Tragen einer medizinischen Maske zukünftig nur noch verzichtet werden, wenn an festen Sitz- oder Stehplätzen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder die Plätze im Schachbrettmuster (s.o.) angeordnet sind.

 

Allgemeine Hygieneregeln

Weiterhin gilt, dass die „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ (sog. AHA-Regeln) als Anlage der CoronaSchVO einzuhalten sind. Neben dem Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen sollte diese auch draußen aufgesetzt werden, wenn Mindestabstände (z.B. in Anstellschlangen bei Imbissständen) nicht eingehalten werden können. Personen mit typischen Covid-19 Symptomen sollten grundsätzlich nicht auf den Sportplatz kommen!

 

Mehr zum Thema:

Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.

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