NRW-Rettungsschirm auch offen für Übungsleiter und Sportvereine

NRW-Rettungsschirm auch offen für Übungsleiter und Sportvereine

Gemeinnützige Sportvereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind antragsberechtigt.
Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 ab Freitagmittag (27. März 2020) finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Trainerinnen, Trainer, Übungsleiterinnen, Übungsleiter

Die Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bilden das zentrale Rückgrat der Sportvereine. Durch umfassende Aus- und Weiterbildung sind sie die Garanten für ein hochqualitatives Angebot für Menschen aller Altersstufen – besonders im Gesundheitssport mit seinen präventiven, rehabilitativen, integrativen sowie inklusiven Aspekten. Zahlreiche Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bestreiten zumindest Teile ihres Lebensunterhaltes durch Tätigkeiten in einem, häufig aber auch in mehreren Sportvereinen. Durch die Einstellung des sportlichen Lebens und die Schließung sämtlicher Sport, Spiel- und Freizeitanlagen ist die Tätigkeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter eingestellt und deren Einnahmemöglichkeiten sind schlagartig weggebrochen.

Sportvereine

Trotz ihrer Gemeinnützigkeit sind viele der 18.300 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen auch unternehmerisch tätig, zum Beispiel in steuerbegünstigten Zweckbetrieben, in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel durch Verpachtungen und schließlich auch in voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere dienen häufig auch dazu, den ideellen Tätigkeitsbereich mitzufinanzieren.

Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16.März 2020 massive Einnahmeverluste. Dem stehen in vielen Vereinen Fixkosten gegenüber wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten. Da die Vereine als gemeinnützige Organisationen nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, können sie sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Insolvenzgefahr geraten.

Darüber hinaus besteht für Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das Kurzarbeitergeld kann wirkungsvoll dazu beitragen, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vereinen vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken.

Alle Infos zur Soforthilfe finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Finanzen und rechtlichen Fragen mit Fußballbezug rund um den Coronavirus finden Sie hier: www.fvm.de/corona

Text: Pressemitteilung der Staatskanzlei NRW
Foto: LSB NRW/Bowinkelmann

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