Update: Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 23. August 2021

Update: Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 23. August 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 23. August 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) leicht angepasst. Es bleibt dabei, dass die Verordnung einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen ermöglicht. Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der CoronaSchVO und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

(Anpassungen werden im Folgenden kursiv dargestellt.)
 

Was bedeutet das für die Sportausübung?

Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO. Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden!

Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist die Sportausübung grundsätzlich ohne weitere Einschränkungen möglich.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 darf jedoch Sport in Innenräumen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen (3G) ausgeübt oder besucht werden.

Konkret bedeutet dies für den Fußball unter freiem Himmel, dass es auch oberhalb der 7-Tage-Inzidenz von 35 zu keinen Einschränkungen kommt. Sofern Trainingseinheiten oder Spiele in der Halle stattfinden (z.B. Futsal), sind die o.g. Voraussetzungen hinsichtlich der 3 G-Regelung zu beachten.
 

Was bedeutet 3G?

3G bedeutet:

  • Vollständig geimpft oder genesen = Immunisiert.
  • Getestet: Getestete Personen sind Personen, die über ein negativ bescheinigtes Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
 

Wer muss die 3G-Nachweise kontrollieren?

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
 

Was gilt für die Nutzung von Innenräumen?

Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist möglich. Unabhängig von den Inzidenzwerten besteht jedoch weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen, sofern diese Räume für Besucher*innen zugänglich sind.  
 

Muss ich auch auf dem Sportgelände eine Maske tragen?

In Warteschlangen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können, und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, auch wenn die CoronaSchVO dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Bei der Sportausübung ist keine Maske zu tragen.  
 

Wie viele Zuschauer*innen sind zugelassen? Muss eine Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden?

Ja, Zuschauer*innen sind zugelassen. Eine Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, wie sie die vorherigen Verordnungen vorgesehen hat, ist nun nicht mehr erforderlich. Es ist weiter zu beachten: 
 

Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

  • Bei Sportveranstaltungen im Freien über 2.500 Zuschauer*innen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

  • In Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer*innen) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauer*innen) dagegen schon.
     

Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt  

  • Bei Sportveranstaltungen im Freien über 2.500 Personen (inkl. Zuschauer*innen) besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und der Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

  • Im Innenbereich ist der Zugang auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
     

Aufgrund der Anpassung der Zuschauerregelungen gegenüber der vorherigen Verordnung führt dies zu deutlichen Vereinfachungen und Erleichterungen für den Amateurfußball. Bitte beachten Sie jedoch die allgemein bekannten Hygieneregeln. Weitere Informationen zu den Hygiene- und Infektionsschutzregeln finden Sie hier.

Zu Sportgroßveranstaltungen dürfen - unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz - höchstens 25.000 Zuschauer*innen (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauer*innen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen darf.
 

Was muss ich bezüglich Versammlungen (z.B. Mitgliederversammlungen) beachten?

Liegt der Inzidenzwert über 35, dürfen Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen nur noch von immunisierten und getesteten Personen besucht werden. Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Personen, die den Nachweis nicht vorzeigen, sind von der Versammlung auszuschließen.

 

Mehr zum Thema: 

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig bis 17. September 2021) finden Sie hier. 

Weitere Informationen zu den Hygiene- und Infektionsschutzregeln finden Sie hier

Alle weiteren FVM-Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.

Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.

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